Was sich ändert: Diese Verordnung regelt die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Personen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine eingereist sind. Sie wurde zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2025 geändert und tritt mit Ablauf des 4. März 2027 außer Kraft.
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Änderung durch Gesetz vom 22. Juli 2026
Was sich ändert: Das Aufenthaltsgesetz wird durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222) geändert. Die Fassung des Gesetzes ist auf dem Stand der Neufassung durch Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221).
Was sich ändert: Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 neu gefasst. Diese Neufassung tritt am 21. Juli 2026 in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung des Gesetzes, das den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet regelt.
Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten und zur Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage
Was sich ändert: Dieses Gesetz regelt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermietern und Mietern, basierend auf ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den CO2-Ausstoß eines Gebäudes. Es befasst sich auch mit der Aufteilung der Betriebskosten für Wohnraummietverhältnisse, insbesondere bei der Installation und dem Betrieb von Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrie
Einkommensteuergesetz (EStG) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026
Was sich ändert: Das Einkommensteuergesetz (EStG) wurde zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 geändert. Diese Änderung tritt in Kraft und beeinflusst die Einkommensteuerberechnung.
Was sich ändert: Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich ab dem Veranlagungszeitraum 2026 nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Die Steuersätze und Freibeträge sind in § 32a EStG detailliert aufgeführt.
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